Kosten
Da ich mit meiner Privatpraxis nicht am kassenärztlichen Versorgungssystem angeschlossen bin, kann ich nicht direkt mit den gesetzlichen Kassen abrechnen.
Private Krankenversicherungen (auch die Beihilfe) erstatten je nach individuellem Vertrag üblicherweise einen Großteil, häufig auch alle Kosten einer Psychotherapie bei einem/ einer approbierten Therapeuten/ Therapeutin.
Mittlerweile hat sich aber auch bei den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) das sogenannte Kostenerstattungsverfahren gut etabliert: Finden Sie trotz angemessener Suche keinen Therapieplatz ohne lange Wartezeit, erfüllt Ihre GKV ihren gesetzlichen Auftrag nicht – dies wird als Systemversagen bezeichnet. In diesem Fall können Sie sich selbst um eine Behandlung bei einem/ einer approbierten PsychotherapeutIn ohne Kassensitz kümmern und die Kostenübernahme vorab bei Ihrer GKV beantragen. Dieser Anspruch ist in § 13 Abs. 3 SGB V geregelt und gilt für alle GKVen.
Wie die jeweiligen Kassen das Antragsverfahren regeln, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Häufig wollen die Krankenkassen einen Nachweis, dass Sie in einer Reihe von kassenärztlich angebundenen Praxen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Psychotherapie bekommen können, sowie ein Antragsformular, ein Anschreiben des Therapeuten/ der Therapeutin, bei dem Sie die Therapie machen wollen, sowie dessen/ deren Qualifikationsnachweise. Es kann auch sein, dass Ihre Kasse Ihnen zunächst selbst ein Gespräch bei einer kassenzugelassenen TherapeutIn vermitteln will. Informieren Sie sich bitte selbstständig vor Beginn einer Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse, ob diese Ihnen die Kosten für Psychotherapie in einer Praxis ohne Kassenzulassung erstatten würde und welche Formulare Sie dafür einreichen müssten. Falls Ihre Kasse die Kosten nur teilweise oder gar nicht erstatten möchte, gibt es die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Sprechen Sie mich bei Bedarf gerne darauf an.
Zu dem Thema der Kostenerstattung hat die DPtV einen Flyer erstellt:

Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, die Therapie selbst zu zahlen. Dies kann für Menschen eine Möglichkeit sein, die das Stundenkontingent der jeweiligen Krankenkassen ausgeschöpft haben, jedoch noch weiter Therapie erhalten möchten, oder wenn die eigene Krankenversicherung die Kosten einer Therapie nicht übernehmen will. Es ist auch eine Möglichkeit, sensible Inhalte, wie z.B. eine psychische Diagnose aus der eigenen Krankenakte bei der Versicherung fernzuhalten. Dies könnte z.B. bei einer anstehenden Verbeamtung oder auch bei zukünftigen Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Rolle spielen.
Unabhängig davon, ob Sie die Therapie selbst zahlen, oder was Ihre jeweilige Krankenversicherung bereit ist, Ihnen zu erstatten, richten sich die Honorare für psychologische Psychotherapeuten bei privaten Abrechnungen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) bzw. der übergeordneten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ich stelle Ihnen im folgenden Dokument eine Auflistung der am häufigsten abgerechneten Ziffern nach GOÄ im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zur Verfügung.